Neues zur Rückforderung von Bearbeitungsgebühren für Kredite

Bereits im Mai 2014 hatte der BGH Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen sei gesetzliche Pflicht der Bank, die Gegenleistung sei allein der entsprechende Zins. Ein gesondertes Entgelt für andere Tätigkeiten der betreffenden Banken sei nicht zulässig, so dass die Bankkunden, die in der Vergangenheit entsprechende Bearbeitungsentgelte bezahlt hatten, diese zurückfordern können.

Es war allerdings zu befürchten, dass eine Vielzahl der Verbraucher diesen Erstattungsanspruch nicht mehr erfolgsversprechend geltend machen können, weil der Rückzahlungsanspruch, für den die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt, bereits verjährt ist. Die Frist beginnt nach § 199 I BGB, wenn der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt.

Der für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat hatte in zwei Verfahren über die Frage des Verjährungsbeginns von Rückforderungsansprüchen von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten zu entscheiden. In zwei mit Spannung erwarteten Urteilen vom 28.10.2014 zu den Aktenzeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 hat sich der BGH mit der Frage der Verjährung eines Rückforderungsanspruchs zu viel gezahlter Bearbeitungsentgelte beschäftigt. Zu diesen Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) liegen bislang lediglich eine Pressemitteilung, jedoch noch keine schriftlichen Urteilsbegründungen vor. Nach beiden oben genannten Urteilen bekommen die Kläger ihre Bearbeitungsgebühren zurück.

Nach der o. a. Presseerklärung hat der BGH entschieden, dass die Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erst ab dem Ende des Jahres 2011 vorliegen könne, so dass nunmehr der Rückforderungsanspruch für alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte zum 31.12.2014 verjährt.

Es ist nicht ausreichend, hier lediglich das betreffende Kreditinstitut anzuschreiben, vielmehr müssen verjährungsunterbrechende Maßnahmen (z. B. Klageerhebung oder Mahnantrag) rechtzeitig vorgenommen werden.
Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Darlehensvertrag von diesen Rückforderungsansprüchen betroffen ist, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und führen selbstverständlich auch den erforderlichen Schriftverkehr oder leiten verjährungsunterbrechende Maßnahmen für Sie ein.

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